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Haftung der Airlines bei Verspätungen (von Ruedi Ellenberger, Januar 2005 / überarbeitet März 2010) Generell sind die Airlines vertraglich verpflichtet die Passagiere von A nach B zu fliegen innerhalb der vereinbarten Flugzeiten, Verspätungen bis zu einem gewissen Grade müssen die Passagiere jedoch in Kauf nehmen (Wetter, Überlastung des Flugraumes etc.). Wenn die Verspätung die tolerierte Grenze überschreitet, ist die Airline verpflichtet Kompensationen zu bezahlen (ausgenommen "Höhere Gewalt"), jedoch nur in Bezug auf den vereinbarten Vertrag (Ticket), also den Passagier von A nach B zu fliegen – Folgekosten sind ausgeschlossen. Aus Preisgründen stellen wir Reisebüros den Passagieren oft zwei, bzw. drei Tickets (Verträge) für eine Reise aus, damit man keinen „Durchtarif“ anwenden und berechnen muss. Wir stellen dann Retourtickets (z.B. Superpex Tickets) oder einzelne One-Tarife aus, die dann zusammengezählt oft viel günstiger sind. Die „Durchtarife“ sind relative hohe Tarife, da die Einnahmen von einer Strecke von A über B über C nach D unter umständen mit 3 Airlines geteilt werden müssen. Diese einzelnen Tickets (Verträge) haben aber auch ein grosses Risiko, vor allem bei Verspätungen, da bei zwei separaten Tickets die Airline mit der Strecke A nach B ihren Vertrag den Passagier von A nach B zu transportieren erfüllt, ev. auch mit Verspätung – sie muss dem Passagier unter Umständen eine Alternative mit einer anderen Airline für die Strecke von A nach B offerieren, oder Mittagessen bezahlen oder sogar eine Hotelübernachtung. Schliesslich erfüllt die Airline doch den Vertrag den Passagier von A nach B zu fliegen. - Der Airline, die den Passagier von B nach C transportieren sollte ist es aber dann egal, ob der Passagier (aus welchem Grunde auch immer) zu spät am Check-in ist. Wenn der Passagier nicht auf den Flug von B nach C eincheckt, kann der Passgier den eingegangenen Vertrag nicht erfüllen, und verliert somit bei der Airline Anrecht auf Rückerstattung, da es zwei separate Verträge (Flugtickets) sind und wie oben erwähnt kein „Durchtarif“ ist mit einem Vertag von A über B über C nach D, wo die Zubringer Airline die Kosten übernehmen müsste. |